Satzung

der Werner-und-Ellinore-Laube-Stiftung mit Sitz in Hückelhoven Baal

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform

  1. (1) Die Stiftung führt den Namen „Werner-und-Ellinore-Laube-Stiftung“.
  2. (2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Hückelhoven.
  3. (3) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

§ 2 Stiftungszweck

  1. (1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der jeweils gültigen Fassung der Abgabenverordnung.
  2. (2) Die Stiftung verfolgt als Zweck geistige, körperliche und soziale Förderung alter, dauerhaft kranker, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen als Hilfe zur Selbsthilfe.
  3. (a) Errichtung und Erhaltung eines behindertenfreundlichen Gebäudes mit mehreren Wohneinheiten zur Verwirklichung eines betreuten Wohnens oder Gruppenwohnens.
  4. (b) Vermietung aller Wohneinheiten an alte, dauerhaft kranke, behinderte oder pflegebedürftige Menschen.
  5. (c) Kostenlose Überlassung der Wohneinheiten an alte, dauerhaft kranke, behinderte und pflegebedürftige Menschen in den Fällen, in denen eine Kostenübernahme in Bar- und Sachleistungen der gezahlten Mieten durch private und/oder staatliche Stellen zugunsten der vorgenannten Personen ganz oder teilweise nicht erfolgt.
  6. (d) Schaffung sozialer Sicherheit für alte, dauerhaft kranke, behinderte oder pflegebedürftige Menschen.
  7. (e) Verwendung der Überschüsse aus der Vermietungstätigkeit und/oder sonstigen Vermögensverwaltung zur Förderung und Verbesserung der Lebenssituation der alten, dauerhaft kranken, behinderten oder pflegebedürftigen Menschen, z. B. durch Gewährung von Kleidergeld, Kulturgeld, Urlaubszuschüssen, soweit keine Übernahme durch private und/oder staatliche Stellen erfolgt.
  8. (f) dauerhaft kranker, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen, insbesondere zur Verwirklichung des betreuten Wohnens.
  9. (g) Errichtung oder Anmietung weiterer Gebäude zur Verwirklichung der in § 2 Abs. 2 Buchst. (a)-(f) genannten Zwecke.
  10. (4) Die Stiftung kann ihre Mittel teilweise auch anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu den vorbezeichneten, steuerbegünstigten Zwecken zuwenden. Vorrangig sind aber zunächst die eigenen Stiftungszwecke zu fördern.

§ 3 Steuervergünstigung

  1. (1) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.
  2. (2) Auf Leistungen der Stiftung besteht keinerlei Anspruch.

§ 4 Grundstockvermögen

  1. (1) Das Grundstockvermögen der Stiftung ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten.

Es besteht aus:

  1. (a) Grundstücken,
  2. (b) Barvermögen,
  3. (c) Rechtsansprüchen bzw. Forderungen,
  4. (f) beweglichem Vermögen.
  5. (2) Zustiftungen sind zulässig. Zuwendungen aufgrund einer Verfügung von Todes wegen ohne Zweckbestimmung können dem Grundstockvermögen zugeführt werden.

§ 5 Stiftungsmittel

  1. (1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
  2. (a) aus den Erträgen des Stiftungsvermögens, und
  3. (b) aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung des Grundstockvermögens bestimmt sind.
  4. (2) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  5. (3) Die Stiftung kann ihre Erträge ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, wenn oder solange das erforderlich ist, um die steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können, insbesondere zur Erhaltung des Grundstücks.

§ 6 Stiftungsorgane

  1. (1) Organe der Stiftung sind
  2. (a) der Stiftungsvorstand und
  3. (b) das Kuratorium.
  4. (2) Die Tätigkeit in den Stiftungsorganen ist ehrenamtlich. Nachgewiesene Auslagen werden in angemessenem Umfang ersetzt.
  5. (3) Die Mitglieder der Stiftungsorgane haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 7 Stiftungsvorstand

  1. (1) Die Stiftung wird von einem Vorstand verwaltet, der aus mindestens zwei und höchstens fünf Personen besteht. Die Bestellung des ersten Vorstandes erfolgt durch die Stifter, die auch die Ämterverteilung regeln. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt fünf Jahre. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Die Stifter gehören dem Vorstand auf Lebenszeit an.
  2. (2) Der Vorstand wird von einem Kuratorium gewählt und bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gegebenenfalls abgewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 8 Aufgaben des Vorstands

  1. (1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
  2. (a) die Anlage und Verwaltung des Stiftungsvermögens, wobei er mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu handeln hat,
  3. (b) die Vorlage der Jahresabrechnungen und des Geschäftsberichts an das Kuratorium jeweils zum 31.3. des auf das Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahres,
  4. (c) Aufstellung eines Plans über die Verwendung der Vermögenserträge jeweils für das kommende Geschäftsjahr.
  5. (2) Der Vorstand bedarf zur Vornahme folgender Geschäfte der Zustimmung des Kuratoriums:
  6. (a) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten,
  7. (b) Aufnahme von Krediten und Übernahme von Bürgschaften,
  8. (c) Anstellung oder Entlassung von Angestellten mit monatlichen Bezügen von mehr als 500 EUR oder mit einer Kündigungsfrist von mehr als zwölf Monaten oder mit Pensionszusagen.
  9. (d) Sofern die Aufgaben oder die Größe der Stiftung eine besondere Geschäftsführung verlangen, können hierfür eine oder mehrere Personen angestellt und nach den in der Wirtschaft üblichen Bezügen honoriert werden.

§ 9 Vertretung der Stiftung

  1. (1) Die Stiftung wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
  2. (2) Sind drei (oder weniger) Vorstandsmitglieder bestellt, ist jedes Mitglied des Vorstandes zur alleinigen Vertretung der Stiftung berechtigt. Im Übrigen wird die Stiftung von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.

§ 10 Beschlussfassung des Vorstands

  1. (1) Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Schriftliche Beschlussfassung ist zulässig, sofern alle Vorstandsmitglieder zustimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, wenn ein solcher bestellt ist.
  2. (2) Sitzungen werden vom Vorstand nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr abgehalten. Auf Anforderung eines Vorstandsmitgliedes oder der Mehrheit des Kuratoriums ist zu einer Sitzung einzuladen.
  3. (3) Sitzungen werden schriftlich unter Angabe der einzelnen Beschlussgegenstände einberufen. Auf die Form kann einstimmig verzichtet werden. Der Stiftungsvorstand hält seine Beschlüsse in Niederschriften fest, die von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen sind.

§ 11 Kuratorium

  1. (1) Neben dem Stiftungsvorstand besteht ein Kuratorium. Es besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Personen, die jeweils auf die Dauer von drei Jahren bestellt werden. Wiederbestellung ist möglich.
  2. (2) Die ersten Mitglieder des Kuratoriums bestellen die Stifter. Sie können Kuratoriumsmitglieder auf Lebenszeit bestellen. Bei der Bestellung können die Vorsitzenden das Stimmrecht ausschließen. Das Kuratorium wählt sich einen Vorsitzenden für dessen jeweilige Amtsdauer als Kuratoriumsmitglied.
  3. (3) Nach der Erstbestellung ergänzt sich das Kuratorium selbst durch Zuwahl. Das Kuratorium kann bis zu zwei Ersatzmitglieder für jeweils drei Jahre wählen. Diese sind zur Teilnahme an Kuratoriumssitzungen ohne eigenes Stimmrecht befugt und rücken für die verbleibende Amtszeit nach, wenn ein Kuratoriumsmitglied vor deren Ablauf ausscheidet. Sind zwei Ersatzmitglieder vorhanden, so rücken sie in der Reihenfolge ihrer Wahl nach.
  4. (4) Die Mitgliedschaft im Kuratorium endet mit dem Ende des Jahres, in dem das Kuratoriumsmitglied das 70. Lebensjahr vollendet hat. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf solche Miglieder, die dem Kuratorium bei Gründung der Stiftung angehört haben.
  5. (5) Das Kuratorium kann Mitglieder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen. Die Abberufung und Neubestellung bedarf der einfachen Mehrheit aller verbliebenen Kuratoriumsmitglieder.

§ 12 Aufgaben des Kuratoriums

  1. (1) Das Kuratorium überwacht die Tätigkeit des Vorstands. Es tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.
  2. (2) Jedes Mitglied des Kuratoriums hat ein umfassendes Recht auf Auskunft und Prüfung.
  3. (3) Der Plan über die Verwendung der Erträge der Stiftung bedarf der Zustimmung des Kuratoriums.
  4. (4) Das Kuratorium beschließt mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung keine abweichende Regelung enthält. Es ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder selbst oder durch Bevollmächtigte an einer Beschlussfassung teilnimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Abwesende Kuratoriumsmitglieder können anwesende (Ersatz-) Mitglieder durch schriftlich nachzuweisende Vollmacht zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigen. Jedes Kuratoriumsmitglied und jedes Ersatzmitglied dürfen jedoch nur eine Stimme als Bevollmächtigter abgeben. Das Kuratorium gibt sich im Einvernehmen mit dem Vorstand eine Geschäftsordnung.
  5. (5) Mitglieder des Vorstands hat das Kuratorium mit einfacher Mehrheit zu wählen oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abzuberufen.

§ 13 Änderung der Satzung

  1. (1) Satzungsänderungen sind zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen. Soweit sie sich auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde zur Stellungnahme vorzulegen.
  2. (2) Änderungen des Stiftungszweckes sind nur zulässig, wenn seine Erfüllung unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass sie in der satzungsgemäßen Form nicht mehr sinnvoll erscheint. Nach deren Ausscheiden werden solche Beschlüsse vom Kuratorium mit 3/4-Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder gefasst. Der Vorstand ist anzuhören.

§ 14 Vermögensanfall

Bei Aufhebung oder Auflösung dieser Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Restvermögen an die Lebenshilfe Heinsberg e.V., alternativ einer vergleichbaren gemeinnützigen oder mildtätigen Einrichtung im Umkreis von 50 km, deren Ziel die geistige, körperliche und soziale Förderung alter, dauerhaft kranker, behinderter und pflegebedürftiger Menschen ist. Dieser hat es unter Beachtung des Stiftungszwecks unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden.

§ 15 Stiftungsaufsicht

Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörden nach § 8 StiftG NW.

Laube Stiftung

Werner-und-Ellinore-Laube-Stiftung
Lövenicher Straße 10
41836 Hückelhoven-Baal

Kontakt

+49 (0)2435 948794
+49 (0)2435 948795
info@laube-stiftung.de

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